Vollnarkose bei zahnärztlichen Eingriffen

In den allermeisten Fällen werden zahnärztliche Behandlungen und kleinere chirurgische Eingriffe mit örtlicher Betäubung durchgeführt. Diese Art der Betäubung wird von den Krankenkassen bezahlt.

Die Zahnarztbehandlung in Vollnarkose wird von den Krankenkassen nur dann gezahlt, wenn dazu eine entsprechende medizinische Notwendigkeit gegeben ist wie z.B.:

  • bei Kindern, die mangels Kooperation beim Zahnarzt nicht unter lokaler Betäubung behandelt werden können
  • geistig behinderte Patienten
  • bei Patienten, die aufgrund einer Allergie oder sonstigen Erkrankungen nicht mit örtlichen Betäubungsmitteln behandelt werden dürfen
  • bei größeren chirurgischen Eingriffen, die unter örtlicher Betäubung unzumutbar währen
  • bei Patienten mit erheblicher Zahnarztphobie (Angst vor dem Zahnarzt)

Wunschnarkosen, z.B. zur Extraktion von Weisheitszähnen werden von den Kassen nicht gezahlt. Die Vollnarkose wird in diesem Fall Privat in Rechnung gestellt.